Unsere Satzung

Gemäß der Delegiertenversammlung vom 20. September 2003

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Vereinigung trägt den Namen: TK -Gemeinschaft, unabhängige Versichertengemeinschaft der Techniker Krankenkasse e. V.. Hierfür gilt die Abkürzung: TK-Gemeinschaft.

  2. Die TK-Gemeinschaft hat ihren Sitz in Hannover. Sie ist unter der Vereinsregister-Nummer 4299 beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

  3. Der Wirkungskreis der TK-Gemeinschaft ist die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Zweck der TK-Gemeinschaft

  1. Die Zielsetzung der TK-Gemeinschaft liegt in der Wahrnehmung sozialpolitischer Interessen der Sozialversicherten. Sie ist weder parteipolitisch, gewerkschaftlich, konfessionell, noch wirtschaftlich gebunden. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Die TK-Gemeinschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Beratung in sozialpolitischen Fragen

    2. Eintreten für die gegliederte Sozialversicherung und für die Erhaltung und Stärkung des Selbstverwaltungsprinzips

    3. Unterstützung ihrer in den Selbstverwaltungsorganen tätigen Mitglieder

    4. Einflussnahme auf die öffentliche Meinung durch Publikationen

    5. Beteiligung an den Sozialwahlen (insbesondere bei der Techniker Krankenkasse und den Rentenversicherungsträgern).

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Mitglieder der TK-Gemeinschaft können alle bei der Techniker Krankenkasse versicherten Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Eingetragene Vereine können mit ihren Mitgliedern, die die Voraussetzungen nach § 3 Ziffer 1 erfüllen, korporatives Mitglied werden. Diese Mitglieder sind auch Mitglieder der TK-Gemeinschaft und bilden eine Arbeitsgruppe. Über die Zusammenarbeit ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

  3. Die Aufnahme in die TK-Gemeinschaft ist durch ein an den Vorstand zu richtendes Schreiben, welches die Benennung eines Bürgen enthalten muss, der bereits Mitglied der TK-Gemeinschaft ist, zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der TK-Gemeinschaft nach besten Kräften zu unterstützen. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

  5. Alle Mitgliedsbeiträge und sonstigen Zuwendungen werden ausschließlich und unmittelbar zur Durchführung der als gemeinnützig anerkannten Ziele und Aufgaben der TK-Gemeinschaft gemäß dieser Satzung verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der TK-Gemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Die Mitgliedschaft endet:

    1. Wenn die persönlichen Voraussetzungen nach Ziffer 1. entfallen

    2. Durch Tod

    3. Durch Ausschluss, der erfolgen kann, wenn Beitragsverzug von mehr als drei Monaten vorliegt und mit einer Frist von einem Monat erfolglos gemahnt wurde, sowie wenn ein Mitglied gegen die Interessen der TK-Gemeinschaft oder Satzung handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

    4. Durch Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen kann.

§ 4 Gliederung und Organe

  1. Die TK -Gemeinschaft ist in regionale Arbeitsgruppen gegliedert.

  2. Über die Einrichtung und Benennung von Arbeitsgruppen entscheidet der Vorstand.

  3. Die Organe der Arbeitsgruppen sind:

    1. Die Arbeitsgruppenversammlung

    2. Der Arbeitsgruppenvorstand (AG-Vorstand)

  4. Die Organe der TK-Gemeinschaft sind:

    1. Die Delegierten-Versammlung

    2. Der Vorstand

§ 5 Die Organe der regionalen Arbeitsgruppen sind

  1. Die Arbeitsgruppenversammlung

    1. Von der Arbeitsgruppenversammlung gehen wesentliche Impulse und Meinungsbildungen in der TK-Gemeinschaft aus. Sie soll Vorschläge und Anträge im Sinne der Satzung erarbeiten.

    2. Die Arbeitsgruppenversammlung wird geleitet von dem 1. AG-Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem 2. AG-Vorsitzenden.

    3. Die Arbeitsgruppenversammlung beschließt auf einer alle zwei Jahre abzuhaltenden Versammlung: über Anträge an die Delegierten-Versammlung die Wahl der Delegierten.

    4. Die Arbeitsgruppenversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.

  2. Der AG - Vorstand

    1. Dem AG-Vorstand obliegt die Leitung der regionalen Arbeitsgruppen nach den Bestimmungen der Satzung und den sich für die TK-Gemeinschaft ergebenden Notwendigkeiten. Hierunter fallt vor allem die Durchführung der Beschlüsse der Delegierten-Versammlung.

    2. Der AG-Vorstand besteht aus dem 1. AG-Vorsitzenden und dem 2. AG-Vorsitzenden. Sie werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Die Delegierten-Versammlung

  1. Die Delegierten-Versammlung ist das oberste Organ der TK-Gemeinschaft und besteht aus den Delegierten. Die Arbeitsgruppen entsenden pro Angefangene Anzahl von 250 Mitgliedern einen Delegierten. Sie beschließt über alle nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallenden Angelegenheiten. Die Delegierten-Versammlung findet alle zwei Jahre statt und wird durch den Vorsitzenden unter Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einberufen. Eine entsprechende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der TK-Gemeinschaft ist der schriftlichen Einladung gleichgestellt. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Eine Delegierten-Versammlung ist auch auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Delegierten unter Einhaltung der Sechswochenfrist durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Delegierten-Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Maßgebend für die Delegiertenzahlen sind die jeweiligen zum 31.12. des Vorjahres eingegangenen Beitragszahlungen.

  2. Die Aufgaben der Delegierten-Versammlung sind:

    1. Entgegennahme des Vorstands- und Kassenprüfungsberichtes

    2. Entlastung und Wahl des Vorstandes

    3. Wahl der Kassenprüfer

    4. Festlegung der Mitgliedsbeiträge

    5. Bestätigung der vom Vorstand aufgestellten Kandidatenliste für die Selbstverwaltungswahlen

    6. Vornahme von Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre, wobei zu jeder Delegierten-Versammlung die Hälfte der Vorstandsmitglieder zur Wahl stehen. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte gemäß der Satzung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

  3. Die TK-Gemeinschaft wird im Sinne des § 26 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Einzelheiten für das Innenverhältnis regelt die Geschäftsordnung.

  4. Die Delegiertenversammlung kann mit 2/3 Mehrheit besonders verdienstvolle Vorstandsmitglieder zum Ehrenvorstandsmitglied wählen. Ein Ehrenvorstandsmitglied kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen und auch an der Delegiertenversammlung teilnehmen.

§ 8 Protokollführung

Über jede Sitzung der Organe ist ein Protokoll zu fuhren, welches von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung

Über die Auflösung der TK-Gemeinschaft beschließt die Delegierten-Versammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Delegierten. Bei Auflösung oder Aufhebung der TK-Gemeinschaft ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Beschlussfassung

Diese Satzung wurde auf der Delegierten-Versammlung am 15.10.1988 und durch Veränderungen/Ergänzungen am 7. April 1990 und am 20. September 2003 beschlossen; Eintragung Vereinsregister Hannover, 24. Februar 2004

Meldungen

Berlin, 16.01.2023 Die TK-Gemeinschaft (TK-G) ist die derzeit größte Versichertenvereinigung in der Selbstverwaltung der Techniker Krankenkasse. Die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsgremien (also der Parlamente der Sozialversicherungsträger) wird…

mehr...

Berlin, 16.01.2023 Die TK-Gemeinschaft (TK-G) ist die derzeit größte Versichertenvereinigung in der Selbstverwaltung der Techniker Krankenkasse. Die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsgremien (also der Parlamente der Sozialversicherungsträger) wird…

mehr...

Berlin; Die Versichertengemeinschaften, die sich in der AGuM zusammengeschlossen haben, wie die TK-Gemeinschaft, beteiligen sich mit Listenverbindungen bei der DRV Bund und einigen regionalen Rentenversicherungsträgern an der Sozialwal 2023, die am…

mehr...